projekte
8 U 84/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-04, 8 U 84/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-04
Aktenzeichen: 8 U 84/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0604.8U84.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.08.2019 (7 O 98/19) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt – neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.740,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.04.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW A Highline 2.0 l TDI mit der FIN B zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Pkw in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.04.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.