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19 U 158/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-02, 19 U 158/19
19 U 158/19Obergericht02.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-02
Aktenzeichen: 19 U 158/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0602.19U158.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 (20 O 169/18) eingelegte Berufung der Klägerin wird teilweise gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen, darüber hinaus werden die weitergehende Berufung der Klägerin wie auch die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 (20 O 169/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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