Oberlandesgericht Köln — 6 U 241/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: 6 U 241/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0508.6U241.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 5a Abs. 2, 3 ProdSG § 3
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2019 (Az. 31 O 271/17) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,
a) ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,
wenn dies geschieht wie in Anlage K2 wiedergegeben,
und/oder
b) ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot „X. 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2“ auf Amazon am 23.03.2017 (Anlage K3);
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 765,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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- Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen können die Klägerin und die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.