Oberlandesgericht Köln, 2020-04-27, 7 VA 2/20

7 VA 2/20Obergericht27.04.2020

Regest

Auf die Anmeldung einer Musterfeststellungsklage nach § 608 Abs. 1 ZPO ist § 222 Abs. 2 ZPO anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 VA 2/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-27

Aktenzeichen: 7 VA 2/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0427.7VA2.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 608 Abs. 1 ZPO, § 222 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Auf die Anmeldung einer Musterfeststellungsklage nach § 608 Abs. 1 ZPO ist § 222 Abs. 2 ZPO anwendbar.

Tenor

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2019 – 3700/E2-KlagRE-2/2018 – 614710, wird aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

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