Oberlandesgericht Köln, 2020-04-24, 1 RBs 114/20

1 RBs 114/20Obergericht24.04.2020

Regest

Zu den Darlegungsanforderungen der Rüge, ein Beweisantrag sei entgegen §§ 77 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 6 S. 1 StPO nicht beschieden worden

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 114/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-24

Aktenzeichen: 1 RBs 114/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0424.1RBS114.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: §§ 77 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 OWiG,; 244 Abs. 6 S. 1 StPO

Leitsätze

Zu den Darlegungsanforderungen der Rüge, ein Beweisantrag sei entgegen §§ 77 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 6 S. 1 StPO nicht beschieden worden

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Geilenkirchen zurückverwiesen.

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