Oberlandesgericht Köln, 2020-04-21, 9 U 174/18

9 U 174/18Obergericht21.04.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 174/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-21

Aktenzeichen: 9 U 174/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0421.9U174.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14.11.2018 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 216/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.899,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 15.06.2018 auf die unwirksamen Beitragserhöhungen im Tarif A zum 01.01.2008 in Höhe von monatlich 49 Euro, zum 01.01.2009 in Höhe von monatlich 55,44 Euro, zum 01.04.2013 in Höhe von monatlich 79 Euro und in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 15.06.2018 auf die unwirksame Beitragserhöhung im Tarif A zum 01.01.2016 in Höhe von monatlich 54 Euro tatsächlich gezahlt hat;

b) die nach 2. a) herauszugebenden Nutzungen ab dem 15.06.2018 in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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