projekte
7 U 82/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-04-07, 7 U 82/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 7 U 82/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0407.7U82.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.03.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 56/18 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.