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12 U 108/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-04-02, 12 U 108/19
12 U 108/19Obergericht02.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-02
Aktenzeichen: 12 U 108/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0402.12U108.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.08.2019 zum Az. 12 O 91/19 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.570,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A 1.6 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Klägerin insgesamt.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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