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22 U 153/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-04-01, 22 U 153/19
22 U 153/19Obergericht01.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-01
Aktenzeichen: 22 U 153/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0401.22U153.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.05.2019 –18 O 283/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei 23.729,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs PKW Audi A 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: B.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend aufgeführten PKW in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 und an die C-GmbH, D 1, E, Schaden-Nr. F , 1.208,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die klagende Partei zu 35 % und die Beklagte zu 65 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die klagende Partei zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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