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1 RVs 58/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-31, 1 RVs 58/20
1 RVs 58/20Obergericht31.03.2020
1. Ein vom Tatgericht in der Hauptverhandlung mündlich verkündeter Urteilstenor („Freispruch“) begründet auch dann ein rechtswirksames und damit rechtsmittelfähiges Urteil, wenn eine solche Urteilsformel zuvor nicht oder nicht vollständig schriftlich niedergelegt und somit nicht „verlesen“ wurde; das Erfordernis einer Verschriftlichung der Tenors vor der Verkündung ist für einen rechtswirksamen Urteilsspruch nicht konstitutiv. 2. Sieht das Gericht nach einem rechtswirksamen Urteilsspruch davon ab, binnen der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist schriftliche Urteilsgründe zur Akte zu bringen, wird die Frist zur Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 1 StPO mit der förmlichen Zustellung der Urteilsformel in Gang setzt.
Entscheidungsdatum: 2020-03-31
Aktenzeichen: 1 RVs 58/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0331.1RVS58.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: § 345 Abs. 1 StPO, § 268 Abs. 2 S 1 StPO, § 275 Abs. 1 StPO
Ein vom Tatgericht in der Hauptverhandlung mündlich verkündeter Urteilstenor („Freispruch“) begründet auch dann ein rechtswirksames und damit rechtsmittelfähiges Urteil, wenn eine solche Urteilsformel zuvor nicht oder nicht vollständig schriftlich niedergelegt und somit nicht „verlesen“ wurde; das Erfordernis einer Verschriftlichung der Tenors vor der Verkündung ist für einen rechtswirksamen Urteilsspruch nicht konstitutiv.
Sieht das Gericht nach einem rechtswirksamen Urteilsspruch davon ab, binnen der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist schriftliche Urteilsgründe zur Akte zu bringen, wird die Frist zur Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 1 StPO mit der förmlichen Zustellung der Urteilsformel in Gang setzt.
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
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