Oberlandesgericht Köln, 2020-03-25, 5 U 50/19

5 U 50/19Obergericht25.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 50/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-25

Aktenzeichen: 5 U 50/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0325.5U50.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.609,98 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A4 2.0 TDI DPF, FIN A .

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.609,98 € seit dem 03.08.2018 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten Pkws in Verzug befindet.
  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 € freizustellen .

    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 40 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 15 %. Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz zu 40 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    1. Die Revision wird zugelassen.

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