Oberlandesgericht Köln, 2020-03-24, 4 U 235/19

4 U 235/19Obergericht24.03.2020

Regest

1. Das Inverkehrbringen des Motors EA 189 kann eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Käufer von Kraftfahrzeugen sein, die mit diesem Motor ausgerüstet sind. 2. Im Rahmen der Schadensabwicklung muss sich der Käufer im Wege der Vorteilsanrechnung Wertersatz für die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. 3. Der Käufer eines vom sogenannten "Diesel-Skandal" betroffenen Kraftfahrzeugs kann ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nach § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 Prozent auf den vollen Kaufpreis verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 U 235/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-24

Aktenzeichen: 4 U 235/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0324.4U235.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 31, 249, 826, 849

Leitsätze

  1. Das Inverkehrbringen des Motors EA 189 kann eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Käufer von Kraftfahrzeugen sein, die mit diesem Motor ausgerüstet sind.

  2. Im Rahmen der Schadensabwicklung muss sich der Käufer im Wege der Vorteilsanrechnung Wertersatz für die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.

  3. Der Käufer eines vom sogenannten "Diesel-Skandal" betroffenen Kraftfahrzeugs kann ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nach § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 Prozent auf den vollen Kaufpreis verlangen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. August 2019 - 1 O 519/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.679,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2019 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 19.950 € für den Zeitraum vom 8. Oktober 2015 bis zum 10. Januar 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Seat Altea XL 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer V***** zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

II. 1. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert wird

  1. für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 15. August 2018 (Az.: 1 O 519/18) - auf (Antrag zu 1: 19.950 € + Antrag zu 2: 0 € + Antrag zu 3: 500 € =) 20.450 €

sowie

  1. für das Berufungsverfahren auf (Berufung des Klägers: 4.477,53 € zzgl. Berufung der Beklagten: 15.472,47 € =) 19.950 €

festgesetzt.

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