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19 U 238/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-20, 19 U 238/19
19 U 238/19Obergericht20.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-20
Aktenzeichen: 19 U 238/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0320.19U238.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (3 O 95/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Frage der Verzinsung wird die Revision wird zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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