Oberlandesgericht Köln, 2020-03-13, 6 U 201/19

6 U 201/19Obergericht13.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 201/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-13

Aktenzeichen: 6 U 201/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0313.6U201.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: HWG § 4, Abs. 3, Satz 1

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.07.2019 (Az. 31 O 88/18) abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist und die Beklagte verurteilt,

an den Kläger weitere 5.100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 zu zahlen.

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.07.2019 (Az. 31 O 88/18) wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 25.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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