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8 U 79/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-05, 8 U 79/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-05
Aktenzeichen: 8 U 79/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0305.8U79.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2019 (21 O 155/19) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt – neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Kraftfahrzeugs des Typs VW A 2.0 TDI mit der FIN B zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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