Oberlandesgericht Köln, 2020-03-03, 9 U 77/19

9 U 77/19Obergericht03.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 77/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-03

Aktenzeichen: 9 U 77/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0303.9U77.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.05.2019 (15 O 263/18 LG Bonn) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.937,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2017 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

    1. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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