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21 U 64/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-02-27, 21 U 64/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 21 U 64/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0227.21U64.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2019 – 2 O 492/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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