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1 RBs 360/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-02-19, 1 RBs 360/19
1 RBs 360/19Obergericht19.02.2020
Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staats-anwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 1 RBs 360/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0219.1RBS360.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 344, OWiG §§ 76, 79
Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staats-anwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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