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1 RVs 19/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-02-18, 1 RVs 19/20
1 RVs 19/20Obergericht18.02.2020
Die Geringwertigkeitsgrenze bei § 248a StGB ist bei 25,- € anzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 1 RVs 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0218.1RVS19.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Geringwertigkeitsgrenze bei § 248a StGB ist bei 25,- € anzusetzen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Urteilstenor die Bezeichnung der Taten als „gewerbsmäßig“ entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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