Oberlandesgericht Köln, 2020-02-18, 1 RVs 19/20

1 RVs 19/20Obergericht18.02.2020

Regest

Die Geringwertigkeitsgrenze bei § 248a StGB ist bei 25,- € anzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 19/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-18

Aktenzeichen: 1 RVs 19/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0218.1RVS19.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Leitsätze

Die Geringwertigkeitsgrenze bei § 248a StGB ist bei 25,- € anzusetzen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Urteilstenor die Bezeichnung der Taten als „gewerbsmäßig“ entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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