Oberlandesgericht Köln, 2020-02-11, 5 W 2/20

5 W 2/20Obergericht11.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 2/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-11

Aktenzeichen: 5 W 2/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0211.5W2.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.12.2019 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.11.2019 - 9 O 176/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, soweit die Antragstellerin eine auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete offene Teilklage und einen hierauf abgestimmten Feststellungsantrag erheben will. Die offene Teilklage stellt sich als unzulässig dar, weil sich ihr Streitgegenstand nicht hinreichend sicher bestimmen lässt. Dies gilt für die für die Bestimmung des Schmerzensgelds maßgeblichen Faktoren, die in die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung fallen.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, Urteil vom 20.1.2004 - VI ZR 70/03, iuris Rdn. 7, abgedruckt in VersR 2004, 1334 f.). Ein einheitlicher Anspruch im rechtlichen Sinne ist jedoch teilbar, wenn er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist. Gegenstand einer Teilklage kann er sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt (BGH aaO Rdn. 18).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, die sich im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2004 (aaO) entwickelt hat, kann der Geschädigte in Fällen einer noch nicht abgeschlossenen und überschaubaren Schadensentwicklung grundsätzlich eine offene Teilklage erheben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.6.2011 - 4 U 451/10, iuris 22 ff., OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2017 - 12 U 193/16, iuris Rdn 20 ff., OLG München, Urteil vom 25.10.2019 - 10 U 3171/18, iuris Rdn. 61 ff.). Die Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes ist sachgerecht, wenn die tatsächlichen Grundlagen für die Gewichtung der das Schmerzensgeld determinierenden Faktoren nicht verlässlich und ausreichend konkret bestimmt werden können (OLG Saarbrücken aaO Rdn. 23; OLG München aaO Rdn. 63).

Im Falle einer zulässigen offenen Teilklage sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes alle bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Schadensfolgen zu berücksichtigen. Ferner sind die Dauerfolgen und die sicher zu prognostizierende Schadensentwicklung für die gesamte weitere Lebensentwicklung des Geschädigten zu gewichten (OLG Saarbrücken aaO Rdn 36; OLG München aaO Rdn. 72). Nicht einzubeziehen sind schädigungsbedingte Beeinträchtigungen, die zwar objektiv vorhersehbar sind, deren konkreter Eintritt oder Umfang - wie im vorstehenden Absatz ausgeführt - aber ungewiss ist (OLG Stuttgart aaO Rdn. 23). Diese Folgen fallen aus dem auf Schmerzensgeld gerichteten Leistungsantrag heraus und sind dem Feststellungsantrag zuzuordnen. Auch von einer uneingeschränkten Schmerzensgeldklage werden dagegen solche Verletzungsfolgen nicht erfasst, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, das heißt mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH, Urteil vom 20.1.2004 aaO Rdn. 20).

Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen kann es im Fall einer auf Schmerzensgeld gerichteten offenen Teilklage nur dann hinreichend erkennbar sein, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt, und die Teilklage nur dann zulässig sein, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers klar und eindeutig ergibt, ob die in Rede stehenden und in die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung fallenden einzelnen Schadensfolgen - etwa nach orthopädischen Behandlungen Schmerzen, Lähmungen, Sensibilitätsstörungen, Bewegungseinschränkungen, Funktionseinschränkungen, Therapiebedarf oder psychische Beeinträchtigungen - als Dauerfolge oder als nach konkretem Eintritt und Umfang ungewiss anzusehen sein sollen. Nur dann kann ermittelt werden, was Gegenstand der Klage ist, durch ein Urteil abgegolten wird und in materieller Rechtskraft erwächst oder was der Kläger bewusst aus dem Gegenstand der Klage ausklammert und wegen der Ungewissheit maßgeblicher konkreter Einzelheiten die Nachforderung eines weiteren Schmerzensgeldes ermöglicht und rechtfertigt.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Es ist unklar, ob die in die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung fallenden Schmerzen und psychischen Störungen Gegenstand der Teilklage sein sollen und sind oder ob dies nicht der Fall ist. Einerseits beruft sich die Antragstellerin auf chronische Schmerzen mit ständigem Schmerzmittelbedarf und auf von der streitgegenständlichen Behandlung im Jahr 2012 bis heute andauernde erhebliche psychische Beeinträchtigungen, Minderwertigkeitskomplexe und Angstzustände mit entsprechend ungünstiger Prognose, um ihren Schmerzensgeldanspruch der Höhe nach zu begründen. Hiernach würde es sich um bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Umstände handeln. Andererseits weist die Antragstellerin auf eine aus ihrer Sicht bestehende konkrete Möglichkeit einer Verschlechterung oder Zunahme hin. Danach sind die Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen, soweit es um die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung geht, bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes auszuklammern. Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen. Letztlich möchte die Antragstellerin mit der von ihr angestrebten Klage so behandelt werden, als ob sie eine uneingeschränkte Schmerzensgeldklage erhoben hätte, sich aber zugleich darüber hinausgehende Nachforderungsmöglichkeiten wie bei einer Teilklage vorbehalten, ohne festzulegen, welche in die Zeit nach der mündlichen Verhandlung fallenden einzelnen Schadensfolgen ausgeklammert und für das begehrte Teilschmerzensgeld daher insgesamt nicht maßgeblich sind.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.