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1 RVs 240/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-02-04, 1 RVs 240/19
1 RVs 240/19Obergericht04.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-04
Aktenzeichen: 1 RVs 240/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0204.1RVS240.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Hinsichtlich des Falles 5 der Urteilsgründe (Tat vom 12. April 2018 zum Nachteil der Fa. A, B) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte im Hinblick auf die verhängte zweite Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird.
Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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