Oberlandesgericht Köln, 2020-01-29, 11 U 14/19

11 U 14/19Obergericht29.01.2020

Regest

1. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gesetzlich nicht geregelt. § 165 GWB gilt nicht im Unterschwellenbereich. 2. Soweit sich ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich aus § 242 BGB ergeben kann, sind für den Umfang der Akteneinsicht bei Vergabeverfahren nach der VOB Teil A die Wertungen der §§ 14, 14a und 19 VOB/A zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 14/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-29

Aktenzeichen: 11 U 14/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0129.11U14.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gesetzlich nicht geregelt. § 165 GWB gilt nicht im Unterschwellenbereich.

  2. Soweit sich ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich aus § 242 BGB ergeben kann, sind für den Umfang der Akteneinsicht bei Vergabeverfahren nach der VOB Teil A die Wertungen der §§ 14, 14a und 19 VOB/A zu berücksichtigen.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 248/18 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

der Klägerin Einsicht in die Vergabeakte zu dem Vergabeverfahren „Neubau eines D-Flügels mit 4 Wahlleistungsstationen am Krankenhaus B.“ in der Form zu gewähren, dass die Beklagte der Klägerin das offizielle Submissionsprotokoll nebst Nachträgen vorlegt.

  1. Im Übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage.

  2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden – hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € und hinsichtlich Ziffer 4. des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags –, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.426,26 € festgesetzt.

  6. Die Revision wird zugelassen.

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