Oberlandesgericht Köln, 2020-01-27, 22 W 1/20

22 W 1/20Obergericht27.01.2020

Regest

Eine etwaig ohne hinreichenden Grund unterbliebene Abhilfeentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren (§ 572 ZPO) berechtigt das Beschwerdegericht zwar dazu, verpflichtet es indes nicht, vor der eigenen Entscheidung eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Zwingende Veranlassung zu einer Rückgabe der Akten an das Landgericht besteht insbesondere dann nicht, wenn im Beschwerdeverfahren keine neuen inhaltlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berücksichtigt wurden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 W 1/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-27

Aktenzeichen: 22 W 1/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0127.22W1.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO § 572 Abs. 1, ZPO § 42,; ZPO § 46 Abs. 2, ZPO § 47 Abs. 1

Leitsätze

Eine etwaig ohne hinreichenden Grund unterbliebene Abhilfeentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren (§ 572 ZPO) berechtigt das Beschwerdegericht zwar dazu, verpflichtet es indes nicht, vor der eigenen Entscheidung eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Zwingende Veranlassung zu einer Rückgabe der Akten an das Landgericht besteht insbesondere dann nicht, wenn im Beschwerdeverfahren keine neuen inhaltlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berücksichtigt wurden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23.12.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (16 O 3/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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