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22 W 1/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-01-27, 22 W 1/20
22 W 1/20Obergericht27.01.2020
Eine etwaig ohne hinreichenden Grund unterbliebene Abhilfeentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren (§ 572 ZPO) berechtigt das Beschwerdegericht zwar dazu, verpflichtet es indes nicht, vor der eigenen Entscheidung eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Zwingende Veranlassung zu einer Rückgabe der Akten an das Landgericht besteht insbesondere dann nicht, wenn im Beschwerdeverfahren keine neuen inhaltlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berücksichtigt wurden.
Entscheidungsdatum: 2020-01-27
Aktenzeichen: 22 W 1/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0127.22W1.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO § 572 Abs. 1, ZPO § 42,; ZPO § 46 Abs. 2, ZPO § 47 Abs. 1
Eine etwaig ohne hinreichenden Grund unterbliebene Abhilfeentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren (§ 572 ZPO) berechtigt das Beschwerdegericht zwar dazu, verpflichtet es indes nicht, vor der eigenen Entscheidung eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Zwingende Veranlassung zu einer Rückgabe der Akten an das Landgericht besteht insbesondere dann nicht, wenn im Beschwerdeverfahren keine neuen inhaltlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berücksichtigt wurden.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23.12.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (16 O 3/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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