Oberlandesgericht Köln, 2020-01-22, 18 Wx 22/19

18 Wx 22/19Obergericht22.01.2020

Regest

„Eine Anteilsgewährungspflicht besteht grundsätzlich auch bei einer Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines einzelnen Gesellschafters. Für den Verzicht auf die Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG reicht es in diesem Fall jedoch aus, wenn dieser sich konkludent aus dem Verschmelzungsvertrag ergibt.“

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 Wx 22/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 18 Wx 22/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0122.18WX22.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 54 UmwG

Leitsätze

„Eine Anteilsgewährungspflicht besteht grundsätzlich auch bei einer Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines einzelnen Gesellschafters. Für den Verzicht auf die Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG reicht es in diesem Fall jedoch aus, wenn dieser sich konkludent aus dem Verschmelzungsvertrag ergibt.“

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln - Registergericht - vom 9. Oktober 2019, Az. HR B 62710, aufgehoben.

  2. Das Registergericht wird angewiesen, die Eintragung gemäß der Anmeldung vom 21. August 2019 des Notars Dr. A – UR Nr. 2xx9/2019 – vorzunehmen.

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