Oberlandesgericht Köln, 2020-01-17, 19 U 157/19

19 U 157/19Obergericht17.01.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 157/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-17

Aktenzeichen: 19 U 157/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0117.19U157.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.06.2019 (Az.: 9 O 472/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.798,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 06.12.2018 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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