9 U 127/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-10-29, 9 U 127/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 127/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-29
Aktenzeichen: 9 U 127/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1029.9U127.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 305/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 49xx56xx08, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif A die Erhöhungen zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um 79,00 € und zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um weitere 98,00 €.
b) in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif xxx die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um 16,71 €.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.797,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2017 aus 3.473,04 €, im Übrigen seit dem 26.04.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) zu zahlen.
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;
b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen, soweit sie die Beiträge für die Versicherungsjahre 2015 und 2016 betreffen, ab dem 13.01.2017, die darüber hinausgehenden Nutzungen ab dem 26.04.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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