2 Wx 290/19 2 Wx 296-298/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-10-28, 2 Wx 290/19 2 Wx 296-298/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-10-28, 2 Wx 290/19 2 Wx 296-298/19
2 Wx 290/19 2 Wx 296-298/19Obergericht28.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 290/19 2 Wx 296-298/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-28
Aktenzeichen: 2 Wx 290/19 2 Wx 296-298/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1028.2WX290.19.2WX296.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) wird das Grundbuchamt angewiesen, die in den Grundbüchern des Amtsgerichts Leverkusen von A in den Blättern 7xx6 und 7xx2 jeweils in Abt. II unter lfd. Nrn. 11 und 12 eingetragenen Amtswidersprüche zu löschen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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