Oberlandesgericht Köln, 2019-10-25, 6 U 73/19

6 U 73/19Obergericht25.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 73/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-25

Aktenzeichen: 6 U 73/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1025.6U73.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; 24 Abs. 1, 24 Abs. 2

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.03.2019 – 31 O 98/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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