Oberlandesgericht Köln, 2019-10-10, 3 U 45/19 BSch

3 U 45/19 BSchObergericht10.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 45/19 BSch — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-10

Aktenzeichen: 3 U 45/19 BSch

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1010.3U45.19BSCH.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Moselschifffahrtsobergericht

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.02.2019 verkündete Grund- und Teilurteil des Moselschifffahrtsgericht St. Goar – 4 C 7/18 BSchMo – aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Moselschifffahrtsgericht St. Goar zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherungsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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