Oberlandesgericht Köln, 2019-07-31, 16 U 222/18

16 U 222/18Obergericht31.07.2019

Regest

Für die Abgrenzung, ob eine unter Mitwirkung des Reiseveranstalters am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wird, ist entscheidend, wie aus der Sicht des Reisenden das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist, wobei auch bei einer deutlichen Fremdleistungserklärung – etwa in Form einer Vermittlerklausel – aufgrund entsprechend widersprüchlichem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens eine Eigenleistung vorliegen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 222/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-31

Aktenzeichen: 16 U 222/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0731.16U222.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 651 a BGB

Leitsätze

Für die Abgrenzung, ob eine unter Mitwirkung des Reiseveranstalters am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wird, ist entscheidend, wie aus der Sicht des Reisenden das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist, wobei auch bei einer deutlichen Fremdleistungserklärung – etwa in Form einer Vermittlerklausel – aufgrund entsprechend widersprüchlichem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens eine Eigenleistung vorliegen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 153/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.366,75 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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