Oberlandesgericht Köln, 2019-07-05, 1 RBs 207/19

1 RBs 207/19Obergericht05.07.2019

Regest

Nach der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO durch die 53. Verordnung zur Än-derung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ist der Fahrzeughalter in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 207/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-05

Aktenzeichen: 1 RBs 207/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0705.1RBS207.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: § 30 Abs. 3 StVO

Leitsätze

Nach der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO durch die 53. Verordnung zur Än-derung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ist der Fahrzeughalter in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.

Tenor

  • I. Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  • II. Der angefochtene Beschluss wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Bergheim zurückverwiesen.

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