Oberlandesgericht Köln, 2019-05-28, 15 U 155/18

15 U 155/18Obergericht28.05.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 155/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-28

Aktenzeichen: 15 U 155/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0528.15U155.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

1. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.03.2018 – 15 U 155/18 wird auf S. 10 dahingehend berichtigt, dass es statt der nachfolgenden Passage

„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg ca. 200 Meter in - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“

richtigerweise lauten muss wie folgt:

„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - ca. 200 Meter in Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“

2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

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