11 U 162/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-05-15, 11 U 162/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-05-15, 11 U 162/18
11 U 162/18Obergericht15.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 162/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-15
Aktenzeichen: 11 U 162/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0515.11U162.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 12/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.436,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 62.436,22 € festgesetzt.
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