1 RBs 45/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-02-14, 1 RBs 45/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-02-14, 1 RBs 45/19
1 RBs 45/19Obergericht14.02.2019
Regest
1. Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzei-chenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich die-ser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet. 2. Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tasta-tur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maß-gabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Be-nutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 45/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-14
Aktenzeichen: 1 RBs 45/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0214.1RBS45.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 23 Abs. 1a Nr. 1 und 2 StVO
Leitsätze
Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzei-chenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich die-ser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.
Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tasta-tur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maß-gabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Be-nutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
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