11 W 8/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-02-14, 11 W 8/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 W 8/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-14
Aktenzeichen: 11 W 8/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0214.11W8.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.2019 - 37 O 4/19 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wendet. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen A richtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1. Der Streithelfer der Klägerin trägt seine durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.