10 W 19/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-01-25, 10 W 19/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-01-25, 10 W 19/18
10 W 19/18Obergericht25.01.2019
Regest
1. Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt. ◦ 2. Hat der Beklagte dem Kläger mittels einer Straftat (hier: „Enkeltrick“) das Geld entzogen, liegt nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung Verzug vor, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 W 19/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-25
Aktenzeichen: 10 W 19/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0125.10W19.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
- Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.
◦ 2. Hat der Beklagte dem Kläger mittels einer Straftat (hier: „Enkeltrick“) das Geld entzogen, liegt nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung Verzug vor, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung aus dem Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.12.2018 – 7 O 376/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 3.000,00 € (Kosteninteresse).
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