6 U 74/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-01-18, 6 U 74/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-01-18, 6 U 74/18
6 U 74/18Obergericht18.01.2019
Regest
Für einen Unterlassungsantrag, der darauf gerichtet ist, einer Bausparkasse zu verbieten, Bausparverträge aufgrund einer nach Vertragsschluss eingetre-tenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus wichtigem Grund und/oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kün-digen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antrag nicht nur die von dem Kläger beanstandete außergerichtliche Kündigung, sondern auch die Rechtsverteidigung der Beklagten im Prozess erfasst und weil die Erklärung der Kündigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung über deren Berech-tigung zwingend vorausgehen muss.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 74/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-18
Aktenzeichen: 6 U 74/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0118.6U74.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UKlaG § 1
Leitsätze
Für einen Unterlassungsantrag, der darauf gerichtet ist, einer Bausparkasse zu verbieten, Bausparverträge aufgrund einer nach Vertragsschluss eingetre-tenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus wichtigem Grund und/oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kün-digen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antrag nicht nur die von dem Kläger beanstandete außergerichtliche Kündigung, sondern auch die Rechtsverteidigung der Beklagten im Prozess erfasst und weil die Erklärung der Kündigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung über deren Berech-tigung zwingend vorausgehen muss.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 51/17 –
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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