Oberlandesgericht Köln, 2018-12-13, 3 U 125/15

3 U 125/15Obergericht13.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 125/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-13

Aktenzeichen: 3 U 125/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1213.3U125.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.07.2015 - Az.: 7 O 165/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des W. T. verurteilt, an die Klägerin 96.564,96 EUR zu zahlen, nach Empfang folgender Gegenleistung der Klägerin: Durchführung der nachstehend aufgeführten Mangelbeseitigungsmaßnahmen am Objekt Verbraucherzentrum G., S.-straße, XXXXX G.:

  • Abdichtung und Einfassung der senkrechten Durchdringungen der Scheinfassade durch die Attikaabdeckung gemäß den Ausführungen des Sachverständigen L. im Gutachten vom 13.08.2013, dort S.31;

  • Austausch sämtlicher Lisenen am gesamten Gebäude durch vertragsgemäße Lisenen mit einer Stärke von 3 mm mit der im Leistungsverzeichnis des zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrages vorgesehenen Befestigungsart;

  • Herstellung einer Aufkantungshöhe von 150 mm der Blechkehle am Dachrandanschluss an die aufgehende Wand im Übergangsbereich zwischen dem darunter liegenden A.-Markt und dem darunter liegenden Elektrofachmarkt (Achse I) gemäß den Ausführungen des Sachverständigen L. im Ergänzungsgutachten vom 22.10.2014, dort S. 80;

  • Austausch der verwendeten Dachbahnen „Z. Thermofol M“ und Aufbringung einer Dachabdichtung aus RHENOFOL-Hochpolymerbahn (PVC-P) 1,5 mm dick, Farbe grau, mit Faservlieseinlage verstärkt, Typ CV, mit Verstärkung aus Synthesefäden;

  • Zerschneiden der alten Abdichtungsbahnen in Quadrate von ca. 1,50 m x 1,50 m;

  • Abriss der alten Wandanschlüsse im Bestandsbereich.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen.

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