16 U 129/16•Oberlandesgericht Köln, 2018-12-12, 16 U 129/16
Oberlandesgericht Köln, 2018-12-12, 16 U 129/16
16 U 129/16Obergericht12.12.2018
Regest
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 129/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-12
Aktenzeichen: 16 U 129/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1212.16U129.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: §§ 2218, 2221 BGB
Leitsätze
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2016 - 1 O 109/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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