Oberlandesgericht Köln, 2018-12-12, 16 U 129/16

16 U 129/16Obergericht12.12.2018

Regest

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 129/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-12

Aktenzeichen: 16 U 129/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1212.16U129.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: §§ 2218, 2221 BGB

Leitsätze

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2016 - 1 O 109/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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