Oberlandesgericht Köln, 2018-11-08, 5 U 32/18

5 U 32/18Obergericht08.11.2018

Regest

Über die Frage, ob der Verschluss der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung durch herkömmlichen Druckverband oder durch ein (von innen das Gefäß verschließendes) Angio-Seal-System erfolgen soll, muss der Patient jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Behandlungsalternative aufgeklärt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 32/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-08

Aktenzeichen: 5 U 32/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1108.5U32.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 630a, 630e, 823 BGB

Leitsätze

Über die Frage, ob der Verschluss der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung durch herkömmlichen Druckverband oder durch ein (von innen das Gefäß verschließendes) Angio-Seal-System erfolgen soll, muss der Patient jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Behandlungsalternative aufgeklärt werden.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 282/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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