5 U 32/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-11-08, 5 U 32/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-11-08, 5 U 32/18
5 U 32/18Obergericht08.11.2018
Regest
Über die Frage, ob der Verschluss der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung durch herkömmlichen Druckverband oder durch ein (von innen das Gefäß verschließendes) Angio-Seal-System erfolgen soll, muss der Patient jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Behandlungsalternative aufgeklärt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 32/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-08
Aktenzeichen: 5 U 32/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1108.5U32.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 630a, 630e, 823 BGB
Leitsätze
Über die Frage, ob der Verschluss der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung durch herkömmlichen Druckverband oder durch ein (von innen das Gefäß verschließendes) Angio-Seal-System erfolgen soll, muss der Patient jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Behandlungsalternative aufgeklärt werden.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 282/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.