Oberlandesgericht Köln, 2018-10-25, 10 UF 195/17

10 UF 195/17Obergericht25.10.2018

Regest

Auf Verlangen des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsberechtigten sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negati-verklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 10 UF 195/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-25

Aktenzeichen: 10 UF 195/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1025.10UF195.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB

Leitsätze

Auf Verlangen des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsberechtigten sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negati-verklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 26.10.2017 – 230 F 171/12 – nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis des Senats innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.

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