10 UF 195/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-10-25, 10 UF 195/17
Oberlandesgericht Köln, 2018-10-25, 10 UF 195/17
10 UF 195/17Obergericht25.10.2018
Regest
Auf Verlangen des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsberechtigten sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negati-verklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 UF 195/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-25
Aktenzeichen: 10 UF 195/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1025.10UF195.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB
Leitsätze
Auf Verlangen des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsberechtigten sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negati-verklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 26.10.2017 – 230 F 171/12 – nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis des Senats innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.
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