16 U 113/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-10-23, 16 U 113/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-10-23, 16 U 113/18
16 U 113/18Obergericht23.10.2018
Regest
Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 113/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-23
Aktenzeichen: 16 U 113/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1023.16U113.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 439 BGB
Leitsätze
Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.06.2018 – 12 O 29/18 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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