Oberlandesgericht Köln, 2018-09-19, 21 UF 120/18

21 UF 120/18Obergericht19.09.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 21 UF 120/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-19

Aktenzeichen: 21 UF 120/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0919.21UF120.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 30. Juli 2018 – 322 F 92/18 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Rückführung spätestens bis zum 15. Oktober 2018 zu erfolgen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, L, bewilligt.

Sollten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann der Beschluss über die Verfahrenskostengewährung gemäß §§ 76 Absatz 1 FamFG, 120 a ZPO abgeändert werden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

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