3 W 36/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-09-18, 3 W 36/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 W 36/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-18
Aktenzeichen: 3 W 36/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0918.3W36.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.07.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 07.06.2018 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für folgenden Antrag bewilligt:
Der Beklagte wird verurteilt, seine Einwilligung zum Verkauf des Eigentums an dem Grundstück Gemarkung A Flur 3 Nr. 939, Gebäude- und Freifläche, Bstraße 126, 1.560 qm groß, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen von A Blatt 1414, zu einem Kaufpreis in Höhe des von einem von der C öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken festgestellten Verkehrswertes zu erteilen und alle notwendigen Erklärungen zur lastenfreien Eigentumsverschaffung des Käufers/der Käuferin abzugeben.
Zugleich werden der Klägerin Rechtsanwälte D, E & F in G zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in 1. Instanz beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Der weitergehende Antrag der Klägerin sowie ihre weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben (KV 1820).
Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
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