Oberlandesgericht Köln, 2018-03-28, III-1 RVs 51/18

III-1 RVs 51/18Obergericht28.03.2018

Regest

Die wörtliche Übernahme der amtsgerichtlichen Feststellungen zur Person und zur Sache, der Beweiswürdigung des Amtsgerichts und dessen Strafzumessungserwägungen durch die Berufungsstrafkammer, versehen lediglich mit einigen eigenen Wendungen, genügt nicht den aus §§ 267, 328 StPO herzuleitenden materiell-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — III-1 RVs 51/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-28

Aktenzeichen: III-1 RVs 51/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0328.III1RVS51.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 267, 328

Leitsätze

Die wörtliche Übernahme der amtsgerichtlichen Feststellungen zur Person und zur Sache, der Beweiswürdigung des Amtsgerichts und dessen Strafzumessungserwägungen durch die Berufungsstrafkammer, versehen lediglich mit einigen eigenen Wendungen, genügt nicht den aus §§ 267, 328 StPO herzuleitenden materiell-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

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