Oberlandesgericht Köln, 2018-03-23, III-1 RVs 54/18

III-1 RVs 54/18Obergericht23.03.2018

Regest

Ist für eine Bagatellstraftat die Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe unerlässlich, können es die Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich und das Übermaßverbot gebieten, auf die Mindeststrafe zu erkennen. Dieser Umstand muss das Tatgericht zu einer besonders gründlichen und umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungsfaktoren drängen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — III-1 RVs 54/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-23

Aktenzeichen: III-1 RVs 54/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0323.III1RVS54.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 46

Leitsätze

Ist für eine Bagatellstraftat die Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe unerlässlich, können es die Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich und das Übermaßverbot gebieten, auf die Mindeststrafe zu erkennen. Dieser Umstand muss das Tatgericht zu einer besonders gründlichen und umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungsfaktoren drängen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

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