10 UF 200/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-03-16, 10 UF 200/17
Oberlandesgericht Köln, 2018-03-16, 10 UF 200/17
10 UF 200/17Obergericht16.03.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 UF 200/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-16
Aktenzeichen: 10 UF 200/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0316.10UF200.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C bewilligt. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten in Höhe von 31,00 €, beginnend mit dem 01.05.2018, angeordnet. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 120a ZPO abgeändert werden.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 11.10.2017 – 12 F 14/17 – im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
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