III-1 RVs 274/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-01-23, III-1 RVs 274/17
Oberlandesgericht Köln, 2018-01-23, III-1 RVs 274/17
III-1 RVs 274/17Obergericht23.01.2018
Regest
§§ 73, 73c StGB n. F. sind auch dann anwendbar, wenn die Anlasstat vor dem In-krafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 begangen worden ist. Abweichend von der Regelung des § 2 Abs. 5 StGB bestimmt nämlich Art. 316h S. 1 EGStGB, dass in solchen Verfahren, in welchen nach dem 1. Juli 2017 über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer vor dem 1. Juli 2017 begangenen Tat entschieden wird, die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtli-chen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 bewirkte Neuregelung anzuwen-den ist. Diese Regelung verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — III-1 RVs 274/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-23
Aktenzeichen: III-1 RVs 274/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0123.III1RVS274.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 73
Leitsätze
§§ 73, 73c StGB n. F. sind auch dann anwendbar, wenn die Anlasstat vor dem In-krafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 begangen worden ist. Abweichend von der Regelung des § 2 Abs. 5 StGB bestimmt nämlich Art. 316h S. 1 EGStGB, dass in solchen Verfahren, in welchen nach dem 1. Juli 2017 über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer vor dem 1. Juli 2017 begangenen Tat entschieden wird, die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtli-chen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 bewirkte Neuregelung anzuwen-den ist. Diese Regelung verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung über die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung des Wertes von Taterträgen unterblieben ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Euskirchen zurückverwiesen.
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