Oberlandesgericht Köln, 2017-07-13, 6 AuslS 45/17 - 35 -

6 AuslS 45/17 - 35 -Obergericht13.07.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslS 45/17 - 35 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-13

Aktenzeichen: 6 AuslS 45/17 - 35 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0713.6AUSLS45.17.35.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des italienischen Rechtshilfeersuchens des Landgerichts Bozen vom 07.02.2017 hinsichtlich der Herausgabe der beschlagnahmten Urinproben des Beschuldigten T mit dem Identifizierungscode 39xxxxx ist nur insoweit zulässig als eine Teilprobe von 10 ml der A-Probe nach den Regularien der X versiegelt und an den Leiter der wissenschaftlichen Spezialeinheit (S) der D2 in Parma, Oberst M, durch die X nach ihren für einen gesicherten Transport geltenden Regeln überbracht wird.

Die weiteren Einwendungen der Betroffenen werden zurückgewiesen.

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