Oberlandesgericht Köln, 2017-07-05, 18 U 165/16

18 U 165/16Obergericht05.07.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 165/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-05

Aktenzeichen: 18 U 165/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0705.18U165.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (14 O 66/14) vom 16.06.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.400,- EUR festgesetzt.

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